Die neue Corona-Schutzverordnung betrifft auch unseren Sportbetrieb!

Liebe Mitglieder,

seit dem 28.12.2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Da diese neue Verordnung auch einige wichtige Änderungen für unseren Sportbetrieb mit sich bringt, habe ich alle wichtigen Änderungen auf eine DIN-A4 Seite zusammengefasst. Ich hoffe, dass so jeder eine schnelle und gute Übersicht hat und individuell die passende Regelung für sich finden kann.

Die größte Änderung in der Verordnung ist, dass für den Zutritt in Sporthallen / Schwimmhallen nicht mehr nur der 2G Status ausreicht, sondern dass man vor dem Betreten der Sportstätte zusätzlich auch noch einen Schnelltest vorzeigen muss, der nicht älter ist als 24 Stunden. Das bedeutet, es gibt eine 2G+ Pflicht.

Des Weiteren beachten Sie bitte die Testpflicht für Kinder / Jugendliche in den Schulferien bzw. am ersten Schultag (10.01.2022). Auch hier muss ein offizieller Schnelltest vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Alle weiteren Bestimmungen entnehmen Sie bitte der Übersicht:

Hier finden Sie die Übersicht auch noch einmal zum Ausdrucken: Übersicht Corona-Schutzverordnung ab dem 28.12.2021

Wie auch schon in der Vergangenheit, weise ich darauf hin, dass diese Regelungen eingehalten werden müssen, da es sonst bei entsprechenden Kontrollen zur Verhängung von Bußgeldern für den Verein aber auch für jeden persönlich kommen kann.

Für den Vorstand

Tim Böven, Abteilungsleiter